Unternehmensnachricht
Am 2. Oktober 2026 traf die deutsche Finanzaufsichtsbehörde eine wegweisende Entscheidung, die die Kontrolle und die damit verbundenen Pflichten der First Capital AG sowie ihres Hauptaktionärs Philipp von Erffa über die ehemalige creditshelf AG – nun bekannt als Nexum Group AG – beeinflusst. Gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpÜG) wurde eine teilweise Befreiung von den Pflichtangebotspflichten gewährt. Diese Befreiung bedeutet, dass die Parteien weder ein Angebotsdokument einreichen noch ein Pflichtangebot innerhalb der üblichen vier‑Wochen‑Frist nach Erlangung der Kontrolle veröffentlichen müssen.
Die Entscheidung beruhte auf der vorliegenden Bindung durch Nicht‑Teilnahme‑ und Lock‑Up‑Abkommen, die alle verbleibenden Aktionäre involvieren. Diese vertraglichen Vereinbarungen schufen eine effektive Ausschließung des klassischen Pflichtangebots, indem sie die Voraussetzungen für ein solches Angebot unterminierten. Die Aufsichtsbehörde betonte, dass insbesondere das Fehlen eines signifikanten Pools berechtigter Aktionäre die Anwendung des konventionellen Angebotsmechanismus unverhältnismäßig machte.
In ihrer Ankündigung hob die Behörde die jüngste Namensänderung von creditshelf zu Nexum sowie die aktuelle Aktionärsstruktur hervor. Diese Aspekte tragen dazu bei, ein klareres Bild der Unternehmenslage und der strukturellen Änderungen zu zeichnen, die die Befreiung von den Pflichtangebotspflichten rechtfertigen. Die Entscheidung unterstreicht die Flexibilität der deutschen Wertpapierregulierung, die es ermöglicht, maßgeschneiderte Lösungen zu finden, wenn traditionelle Pflichten unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar wären.




